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Eigennutzung kann an Kündigungsschutz scheitern
Der Erwerber einer umgewandelten oder privatisierten, aber noch vermieteten Mietwohnung muss oft noch lange warten, bis er die Wohnung selbst beziehen kann. Je nach Einzelfall kann Eigenbedarf frühestens nach drei, möglicherweise aber auch erst nach zehn Jahren geltend gemacht werden.

Besondere Prüfung bei "Gebrauchtwohnungen"
Werden Eigentumswohnungen "aus zweiter Hand" erworben, sollte man den Veräußerer nicht nur nach der finanziellen Situation in der Gemeinschaft fragen, sondern sich auch über das "Klima" erkundigen. Streiten die Eigentümer häufiger vor Gericht, sollte man seine Kaufentscheidung sorgsam überdenken.

Neben wirtschaftlichen auch rechtliche Risiken beachten
Die Käufer von Eigentumswohnungen müssen sich auch darüber im klaren sein, dass außer wirtschaftlichen Risiken auch rechtliche Probleme in den Beziehungen der Wohnungseigentümer entstehen können.

Herr in der Wohnung, aber nicht im Haus
Jeder Wohnungseigentümer erwirbt echtes Eigentum, allerdings als Mischform aus Alleineigentum an seiner Wohnung und - nur - einem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum.

Daher ist jeder Wohnungseigentümer auch nur Herr in der Wohnung, nie aber Herr im Hause. Er muss sich demokratischen Spielregeln der Wohnungseigentümergemeinschaft unterordnen.

Ohne feste Regeln geht es nicht
Was im Einzelfall durch Mehrheit, oder nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer regelbar ist, ergibt sich aus den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes und der für jede Wohnungseigentumsanlage gesondert aufgestellten Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung.

Kostenverteilung, Stimmrecht und Nutzung - Änderung beachten
Der Verteilungsschlüssel für die Kosten der Verwaltung und der Bewirtschaftung ist gesetzlich geregelt. Er kann nur mit Zustimmung aller Eigentümer geändert werden. Das gleiche gilt für das Stimmrecht in der Wohnungseigentümerversammlung. Nach dem Gesetz hat jeder Wohnungseigentümer eine Stimme. Auch die zulässige Nutzung regelt sich grundsätzlich nach dem Gesetz. Da allerdings von diesen gesetzlichen Regelungen abgewichen werden kann, sind Änderungen in der Teilungserklärung besonders zu beachten.

(Quelle: Haus & Grund Deutschland)

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